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Yamadori

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Yamadori ist ein aus der Natur entnommener Baum, der als Bonsaimaterial weiterkultiviert wird, und zugleich die Bezeichnung für dieses Vorgehen.

山採り · yamadori · wörtlich aus dem Berg entnommen

Stand: 2026-09-23

Dieser Eintrag gibt Normtext wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Zuständig ist die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Was gemeint ist

Yamadori ist eine Art, an Bonsaimaterial zu kommen, bei der ein im Gebirge wild gewachsener Baum ausgegraben, in eine Schale gesetzt und zum Anwachsen gebracht wird. In den letzten Jahren geschieht das kaum noch, weil geeignete Bäume selten geworden sind und der Naturschutz heute Vorrang hat.

In Deutschland verbietet das Bundesnaturschutzgesetz, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen. Die bekannte Ausnahme für den persönlichen Bedarf gilt ausdrücklich für Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige. Gehölze stehen nicht in dieser Aufzählung, ein ganzer Baum ist von der Ausnahme also nicht gedeckt. Wer gewerbsmäßig entnimmt, braucht zusätzlich die Genehmigung der zuständigen Behörde, und die Rechte der Eigentümer bleiben davon unberührt.

Was noch dazukommt

Über dem Bundesrecht liegen im Einzelfall weitere Regeln, und sie verschärfen eher, als dass sie erlauben. Landesnaturschutz- und Waldgesetze, die Verordnung eines Schutzgebiets und das Eigentum am Grundstück sind getrennt zu prüfen. Eine Erlaubnis des Eigentümers ersetzt keine naturschutzrechtliche Zulässigkeit, und umgekehrt.

In der Praxis

  • Der Reiz liegt in Wuchsformen, die keine Anzucht hervorbringt.
  • Gehandelte Bäume mit dieser Bezeichnung stammen häufig aus Anzucht und nicht aus der Natur.

Häufige Verwechslung

Prebonsai bezeichnet vorgezogenes Material aus der Gärtnerei, also gerade nicht einen Baum aus der Natur.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • 近代出版, 盆栽用語集, Eintrag やまどり【山採り】, abgerufen am 2026-09-23
  • § 39 Bundesnaturschutzgesetz, Absätze 1, 3 und 4, Normtext über gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-09-23
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