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Moos

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Moos ist die einzige Gruppe der heutigen Landpflanzen, die keine Wurzeln ausbildet.

Stand: 2026-09-23

Dieser Eintrag gibt Normtext wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Zuständig ist die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Was gemeint ist

An der Stelle der Wurzeln bilden Moose Rhizoide, die wurzelanalog sind. Die Rhizoide nehmen Wasser und Ionen auf, verankern das Moos im Substrat und steigern den kapillaren Wasseraufstieg.

Auf Waldboden verhindert eine Moosdecke das Austrocknen der Bodenoberfläche und behindert das Eindringen von Wasser nicht.

In der Praxis

  • Weil Moose Wasser über die Oberfläche aufnehmen und keine Wurzeln haben, hängen sie am Wasser, das oben ankommt, nicht an dem im Ballen.
  • Nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen. Für den persönlichen Bedarf darf jeder abweichend davon unter anderem Moose in geringen Mengen pfleglich entnehmen, an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen.
  • Diese Erlaubnis hebt nur das Verbot aus Absatz 1 Nummer 2 auf und nicht die übrigen Verbote. Absatz 2 verbietet gesondert, Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen.
  • Für besonders geschützte Arten gilt zudem ein eigenständiges Zugriffsverbot. Besonders geschützt sind nach Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung alle heimischen Arten der Hainmoose, der Weißmoose und der Torfmoose.
  • Wer gewerbsmäßig entnimmt, braucht zusätzlich die Genehmigung der zuständigen Behörde, und die Rechte der Eigentümer bleiben unberührt.

Häufige Verwechslung

Kokejun ist kein Moosbegriff, sondern bezeichnet die Verjüngung des Stammes vom Wurzelansatz zur Krone.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • Veit M. Dörken, Universität Konstanz, Lehrskript „Morphologie und Anatomie — Wurzeln“, abgerufen am 2026-09-23
  • Thielen u. a., „Water’s path from moss to soil“, Journal of Hydrology and Hydromechanics 69 (2021), Heft 4, abgerufen am 2026-09-23
  • § 39 Bundesnaturschutzgesetz, Absätze 1, 2, 3 und 4, Normtext über gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-09-23
  • § 44 Absatz 1 Nummer 4 Bundesnaturschutzgesetz und Bundesartenschutzverordnung, Anlage 1, Normtext über gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-09-23
  • 公益社団法人全日本小品盆栽協会, Kolumne „基本的な樹形・盆栽美“, abgerufen am 2026-09-23
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