Nützlinge sind Tiere, die Schadorganismen fressen, aussaugen oder sich in ihnen entwickeln und dadurch deren Zahl mindern.
Stand: 2026-09-23
Dieser Eintrag gibt Normtext wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Zuständig ist bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten das Bundesamt für Naturschutz, sonst die zuständige Behörde des Landes.
Was gemeint ist
Das Pflanzenschutzgesetz rechnet die Verwendung und den Schutz von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können, ausdrücklich zum Pflanzenschutz.
Die Gemeine Florfliege ist ein Räuber mit sehr großem Nahrungsspektrum. Die Larven der Hainschwebfliege fressen große Mengen Blattläuse, gemessen bei optimaler Temperatur und Beutedichte statt unter Wohnraumbedingungen.
In der Innenraumbegrünung haben Nützlinge Vorrang, weil solche Pflanzen eng mit dem Lebensraum der Menschen verbunden sind und die Möglichkeiten zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dort stark eingeschränkt sind. An einzelnen Zimmerpflanzen im Wohnraum ist die wirksame Verwendung von Nützlingen gegen Schildläuse dagegen eher schwierig.
In der Praxis
- Die Artbestimmung des Schädlings steht vor der Wahl des Gegenspielers, denn Schlupfwespen sind wirtsspezifisch. Für Schlupfwespen gegen Napfschildläuse muss die Schildlausart genau bestimmt sein, und bei Deckelschildläusen wirken die bekannten Gegenspieler nicht bei allen Arten.
- Wer Tiere in der freien Natur ausbringt, braucht nach dem Bundesnaturschutzgesetz die Genehmigung der zuständigen Behörde. Ausgenommen ist der Einsatz zum biologischen Pflanzenschutz mit Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten hundert Jahren vorkommen oder vorkamen. Für andere Arten greift die Ausnahme nur, sofern der Einsatz einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind.
- Genehmigungen für im Inland noch nicht vorkommende Arten erteilt das Bundesamt für Naturschutz. Versagt wird die Genehmigung, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten nicht auszuschließen ist.
Häufige Verwechslung
Ein Nützling ist ein Organismus und kein Mittel, weshalb für ihn nicht das Zulassungsrecht für Pflanzenschutzmittel gilt, sondern die Vorschrift des Naturschutzrechts über das Ausbringen von Tieren.
Verwandte Begriffe
Quellen
- Bundesnaturschutzgesetz, § 40 Absatz 1 und 2, abgerufen am 2026-09-23
- Pflanzenschutzgesetz, § 2 Nummer 1 Buchstabe b, abgerufen am 2026-09-23
- Julius Kühn-Institut, Nützlingssteckbrief „Gemeine Florfliege (Chrysoperla carnea)“, Stand 31. Januar 2022, abgerufen am 2026-09-23
- Julius Kühn-Institut, Nützlingssteckbrief „Hainschwebfliege (Episyrphus balteatus)“, Stand 17. August 2021, abgerufen am 2026-09-23
- Pflanzenschutzamt Berlin, „Innenraum- und Bauwerksbegrünung — Schadorganismen und ihre biologischen Bekämpfungsmöglichkeiten“, Stand Januar 2025, abgerufen am 2026-09-23
- Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Pflanzenschutzamt, „Schildläuse an Zimmerpflanzen“, Webcode 01041401, Verfasser Dr. Thomas Brand, abgerufen am 2026-09-23
