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Feuerbrand

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Feuerbrand ist eine durch ein Bakterium hervorgerufene Krankheit an Kernobst und verwandten Ziergehölzen, die Blüten, Triebe und Früchte absterben lässt.

Stand: 2026-09-23

Dieser Eintrag gibt Normtext wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde.

Was gemeint ist

Der Erreger ist das Bakterium Erwinia amylovora. Wirtspflanzen sind neben Apfel, Birne und Quitte auch Felsenbirne, Zierquitte, Zwergmispel, Rotdorn, Feuerdorn, Lorbeermispel, Mispel und Eberesche.

Befallene Teile welken und verfärben sich braun bis schwarz, stellenweise auch ölig, wasserdurchtränkt bis braun, und sondern Schleimtropfen ab. Kennzeichnend sind die hakenförmige Verkrümmung und bernsteinfarbene Schleimtropfen bei feuchtwarmer Witterung.

Verbreitet wird der Erreger mit Pflanzen zum Anpflanzen, mit Pflanzenteilen und mit Schneidwerkzeug. Wer eine befallene Wirtspflanze zukauft oder mit derselben Schere nach einem befallenen Baum einen gesunden schneidet, trägt ihn also weiter.

Die Rechtslage in der Europäischen Union

Im Pflanzengesundheitsrecht der Union ist Erwinia amylovora kein Unionsquarantäneschädling, denn in Anhang II der maßgeblichen Durchführungsverordnung kommt der Erreger nicht vor. Er steht stattdessen in Anhang III als Schutzgebiet-Quarantäneschädling. Deutschland gehört nicht zu diesen Schutzgebieten.

Zusätzlich führt ihn Anhang IV als geregelten Nicht-Quarantäneschädling für Vermehrungsmaterial von Obstarten und von Zierpflanzen, darunter Crataegus, Chaenomeles, Cotoneaster, Malus und Pyracantha.

Die Rechtslage in Deutschland

Die Pflanzenbeständeschutzverordnung bestimmt Feuerbrand als die durch Erwinia amylovora hervorgerufene Krankheit und zählt die Wirtsgattungen auf.

Der Anwendungsbereich ist allerdings eng, denn die Verordnung regelt allein den Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie von Erwerbsobstbeständen. Innerhalb eines dafür festgelegten Gebiets kann die zuständige Behörde anordnen, den Befall zu bekämpfen, Wirtspflanzen zu vernichten, Bienenvölker fernzuhalten, Flächen freizumachen, das Anpflanzen zu verbieten oder bestimmte Verfahren vorzuschreiben.

Die Feuerbrandverordnung von 1985 gilt nicht mehr.

In der Praxis

  • Mehrere als Bonsai gezogene Gattungen stehen auf der Wirtsliste, darunter Weißdorn, Feuerdorn, Zierquitte, Zwergmispel und Zierapfel.
  • Die Symptome an Blüten und Trieben werden leicht mit anderen Erregern oder mit Trockenschäden verwechselt, weshalb ein Verdacht der Bestätigung durch die Behörde bedarf.
  • Die Anzeigepflicht nach § 2 Absatz 1 der Pflanzenbeschauverordnung erfasst nach ihrem Wortlaut Schadorganismen, die nicht in den Anhängen II, III oder IV aufgeführt sind. Erwinia amylovora ist in den Anhängen III und IV aufgeführt und wird von dieser Vorschrift deshalb nicht erfasst.

Häufige Verwechslung

Ein Schutzgebiet-Quarantäneschädling steht in Anhang III und gilt nur für die dort benannten Gebiete, ein Unionsquarantäneschädling dagegen in Anhang II und unionsweit.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • Julius Kühn-Institut, Pflanzengesundheitliches Datenblatt „Erwinia amylovora (Feuerbrand)“, Bearbeitung C. Remmert, H. Schmalstieg, M. Pietsch, 03/2021, Dateistand 3-2022, abgerufen am 2026-09-23
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, konsolidierte Fassung 02019R2072 — DE — 06.07.2026 — 023.002, Anhänge II, III und IV, abgerufen am 2026-09-23
  • Pflanzenbeständeschutzverordnung, § 1, § 2 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1, abgerufen am 2026-09-23
  • Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften vom 13. Oktober 2023, Artikel 2, Artikel 5 Nummer 4 und Artikel 6, Bundesgesetzblatt 2023 Teil I Nummer 277, abgerufen am 2026-09-23
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